Satzung der Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho e. V. (WIV e.V.)
§1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho e. V. (WIV e.V.)
2. Der Sitz des Vereins ist in Vlotho
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Zweck der Werbe- und Interessengemeinschaft Vlotho e. V. ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Handels, des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie und sonstiger Berufsgruppen sowie die Anziehungskraft der Innenstadt von Vlotho und deren Umfeld zu fördern.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können gewerbliche Unternehmen, gewerbetreibende Personen, jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts und jede natürliche Person werden, die in Vlotho ansässig sind oder einen Standort haben oder dazu geeignet sind, die Weiterentwicklung des Vereins im Sinne des §2 dieser Satzung zu unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Im Falle einer Ablehnung werden Gründe nicht angegeben. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
b) mit Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 3/4 anwesend sein müssen, aus wichtigem Grund; für den eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist.
c) Bei einem Gewerbebetrieb als Mitglied zusätzlich durch die Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbebetriebes bei dem zuständigen Ordnungsamt, soweit der Vorstand vorher schriftlich über die Geschäftsaufgabe informiert worden ist.
d) Mit dem Tag des Todes (natürliche Person).
Ein wichtiger Grund ist insbesondere der grobe Verstoß gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder die Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung. Ein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, in der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Besondere Aktionen werden durch Umlagen der Beteiligten finanziert.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes.
Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres stattzufinden. Der erste Vorsitzende gibt die Einberufung den Mitgliedern durch Inserat im amtlichen Presseorgan mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung bekannt. Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind in schriftlicher Form, spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung, dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine qualifizierten Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichte über das vergangene Geschäftsjahr
d) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f) die Genehmigung des Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Für die Dauer von zwei Geschäftsjahren wählt die Mitgliederversammlung außerdem zwei Kassenprüfer. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, einer etwaigen von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung regelmäßiger Vorstandssitzungen
d) Die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans
e) Einsetzung eines Beirats, Bestellung und gegebenenfalls Abberufung der Beiratsmitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand hat außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins einen solchen Antrag beim Vorstand vorlegen. Der Antrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Schriftform
Sofern in dieser Satzung Schriftform vorgeschrieben ist, wird dieser Form auch durch elektronische Übermittlung genügt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Beschluss auf Auflösung des Vereins muss in einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf der einfachen Stimmenmehrheit aller eingetragenen Mitglieder. Wird diese in der Versammlung nicht erreicht, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.